Gesetzliche Krankenversicherung
Gesetzliche Krankenversicherung
Gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland
- Über 105 gesetzliche Krankenkassen in Deutschland
- Lückenlos versichert, kein Wechselrisiko
- Der Wechsel zwischen zwei gesetzlichen Krankenkassen dauert zwei bis drei Monate.
- Die gewählte Krankenkasse darf gesetzlich Versicherte nicht aufgrund von Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand ablehnen.
- Erhöht eine gesetzliche Krankenversicherung die Beiträge, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.
Gesetzlich Versicherte haben die Qual der Wahl. 105 gesetzliche Kassen tummeln sich auf dem Markt (Stand: Januar 2021). Die meisten Leistungen der Krankenkassen sind zwar bei allen gleich. Es gibt jedoch Unterschiede
- im Service
- bei freiwilligen Zusatzleistungen
- beim Preis
Das kann es für Versicherte attraktiv machen, die Kasse zu wechseln.
Kürzere Bindungsfrist
Bisher waren Krankenkassenmitglieder grundsätzlich für die Dauer von 18 Monaten an ihre Krankenkasse gebunden. Erst danach war ein regulärer Wechsel zu einer anderen Kasse möglich. Seit 2021 gilt: Wenn Sie Ihre Krankenkasse wechseln möchten, ohne Ihr Versicherungsverhältnis zu ändern, können Sie dies nach 12 Monaten tun.
Eine Ausnahme kann bei der Teilnahme an bestimmten optionalen Tarifen gelten. Gemäß der Satzung können abweichende Bindungsfristen bestehen.
Die Bindungsfrist beginnt mit der Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse. Beginnt die Mitgliedschaft beispielsweise am 1. April 2021, wird die Bindungsfrist am 31. März 2022 erfüllt.
Gut zu wissen: Für Mitglieder einer Krankenkasse, die die allgemeine Bindungsfrist von 18 Monaten zum Jahreswechsel 2020/2021 noch nicht erfüllt haben, gilt eine Übergangsregelung: Die Bindungsfrist von 18 Monaten verkürzt sich auf 12 Monate 31. Dezember 2020.
Neues Krankenkassenwahlrecht bei Jobwechsel
Bei einem Arbeitgeberwechsel entfällt die Bindungsfrist.
Wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln und eine neue versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen, können Sie auch sofort eine neue Krankenkasse wählen.
Wichtig: Als pflichtversicherte Person können Sie diesen Wechsel bis maximal 14 Tage nach Arbeitsbeginn ohne Einhaltung der Bindungsfrist vornehmen. Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können Sie den Wechsel innerhalb von drei Monaten nach Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses erklären.
Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei einem Wechsel des Arbeitgebers, sondern auch beim Wechsel von einem Beitragsstatus in einen anderen. Zum Beispiel, wenn Sie bisher als Arbeitnehmer versicherungspflichtig waren und sich nun zum Jahresende freiwillig gesetzlich versichern, weil Sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschritten haben.
Ohne Einhaltung einer Bindungspflicht haben Sie auch dann ein Kassenwahlrecht, wenn Ihre freiwillige Mitgliedschaft im laufenden Beschäftigungsverhältnis endet und Sie z.B. durch Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder pflichtversichert werden, oder auch dann, wenn Sie nach einer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung aufnehmen.
Gut zu wissen: Unabhängig von der Bindungsfrist können Sie die Krankenkasse unter Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrages wechseln.
So funktioniert der Krankenkassenwechsel
Am dem 1. Januar 2021 vereinfacht sich der Krankenkassenwechsel für gesetzlich Versicherte. Mussten Sie bisher Ihrer Krankenkasse eine Kündigungserklärung zusenden, entfällt nun dieser Schritt.
Wenn Sie nun Ihre Krankenkasse wechseln möchten, stellen Sie einfach einen Aufnahmeantrag bei der gewählten Krankenkasse. Die neue Krankenkasse regelt dann die Kündigung bei der alten Krankenkasse und die weiteren Formalitäten. Die gewählte Krankenkasse informiert die bisherige Krankenkasse über den Aufnahmeantrag des neuen Mitglieds per elektronischer Nachricht.
Die bisherige Krankenkasse bestätigt der gewählten Krankenkasse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung, elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende bei ununterbrochener Beschäftigung gilt weiterhin.
Sie erhalten von Ihrer bisherigen Krankenkasse keine Kündigungsbestätigung mehr. Nach Rückmeldung Ihrer bisherigen Krankenkasse informiert Sie die ausgewählte Krankenkasse umgehend über den vollzogenen Krankenkassenwechsel.
Sie müssen Ihren Arbeitgeber lediglich formlos über Ihre Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse informieren. Der Arbeitgeber meldet Sie über das Arbeitgeber-Meldeverfahren bei der neuen Krankenkasse an und erhält dann eine elektronische Mitgliedsbescheinigung für seinen Mitarbeiter. Das Papierzertifikat entfällt.
Gut zu wissen: Familienangehörige haben keine eigene Krankenversicherung und sind auf die Wahl ihres Familienangehörigen angewiesen, bei dem sie versichert sind. Dies kann beispielsweise der Ehepartner, ein gleichgeschlechtlicher Partner oder ein Elternteil sein.
Familienangehörige haben keine eigene Krankenversicherung und sind auf die Wahl ihres Familienangehörigen angewiesen, bei dem sie versichert sind. Dies kann beispielsweise der Ehepartner, ein gleichgeschlechtlicher Partner oder ein Elternteil sein.
Verschiedene Krankenkassen
Grundsätzlich haben Sie die Wahl zwischen Orts-, Ersatz-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der Knappschaft. In die Kassen der Innungen kommt man aber nur, wenn sie sich in ihren Statuten bereit erklären, jeden Versicherten aufzunehmen. Keine Kasse darf gesetzlich Versicherten die Mitgliedschaft verweigern, es sei denn, sie unterliegt regionalen oder beruflichen Beschränkungen.
Wahltarife
Die Krankenkassen können spezielle Wahltarife anbieten, wie zum Beispiel Selbstbehalt- oder Beitragsrückerstattungstarife.
Achtung: Entscheidet man sich freiwillig Versicherter für eine Krankenversicherung, bindet man sich für bis zu drei Jahre an diese. Wer freiwillig versichert ist und den Wahltarif „Krankengeld“ abschließt, verliert das Kündigungsrecht.
Leistungen
Rund 95 Prozent der Leistungen – dazu gehören medizinisch begründete Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte – müssen von allen Kassen übernommen werden. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet. Unterschiede kann es allerdings beim Service (Öffnungszeiten, Erreichbarkeit) und bei den Zusatzleistungen geben.
Kassenpatienten sollten vor einem Wechsel die Angebote verschiedener Krankenkassen anhand der persönlichen Wünsche und Bedürfnisse sorgfältig miteinander vergleichen. In einem separaten Beitrag informieren wir über einige Zusatzleistungen, auf die Versicherte bei der Suche nach der passenden Versicherung achten können.